Satzung der Kreisgemeinschaft Schloßberg/ Ostpreußen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kreisgemeinschaft Schloßberg/ Ostpreußen e.V..
(2) Sie ist korporatives Mitglied der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.
(3) Der Sitz der Kreisgemeinschaft ist Winsen / Luhe, Landkreis Harburg.
(4) Die Kreisgemeinschaft ist ein eingetragener Verein.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Die Aktivitäten der Kreisgemeinschaft dienen

  • der Pflege und des Erhaltes der ostpreußischen Tradition
  • der Bewahrung der Erinnerungen an die Heimat mit Blick auf die Zukunft
  • der Erfassung von Büchern und Schriftgut sowie aller Daten über die Geschichte des Heimatkreises
  • der Pflege und des Erhaltes des ostpreußischen Kulturgutes – insbesondere des Kreises Schloßberg – im Bewußtsein des deutschen Volkes
  • der regelmäßigen Herausgabe eines Heimatbriefes und von Publikationen über den Heimatkreis
  • der Veranstaltung von Zusammenkünften der Mitglieder zur Stärkung des Zusammenhaltes der Landsleute im In- und Ausland
  • Unterstützung der Stiftung Pillkallen/ Schloßberg/ Ostpreußen
  • der Pflege der Verbindung zum Patenkreis Harburg
  • der Aufnahme von Verbindungen zu den heutigen Bewohnern Ostpreußens im Sinne der Völkerverständigung und zur humanitären Hilfe

(2) Die Kreisgemeinschaft ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
(3) Die Kreisgemeinschaft verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstige
Zwecke der Abgabenordnung.
(4) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kreisgemeinschaft sind die im Heimatkreis Schloßberg (Pillkallen)/ Ostpreußen geborenen oder dort Heimatrecht besitzenden Landsleute und deren Nachkommen, soweit sie in der Heimatkreiskartei eingetragen sind (bisherige Mitglieder).
(2) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Vereinszwecken identifizieren. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in die Heimatkreisdatei dokumentiert.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Kreisgemeinschaft oder Ostpreußen in besonderem Maße verdient gemacht hat. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod des Mitgliedes
  • durch Ausschluß durch den Vorstand wegen Schädigung des Ansehens der Kreisgemeinschaft oder Verstoßes gegen die Satzung
  • durch schriftlich erklärten Austritt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge in einer regelmäßigen Form werden nicht erhoben.
(2) Die Zahlung freiwilliger Spenden ist möglich und ausdrücklich erwünscht.
(3) Die Aktivitäten werden von den Zuwendungen

  • der Landsmannschaft Ostpreußen
  • des Patenkreises Harburg
  • aus Spenden

bezahlt.
(4) Bestimmte Leistungen (z.B. Zusendung des Heimatbriefes) können von der Zahlung einer Spende zur Deckung des dafür notwendigen Aufwandes der Kreisgemeinschaft abhängig gemacht werden. Entsprechende Beschlüsse dazu faßt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihren Aufgaben sind:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mit der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Darüber hinaus ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(5) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt worden sind, können erst von der nachfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden beschlossen werden.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Kreisvertreter), dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils für sich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Zusammenschluß und Auflösung

(1) Die Kreisgemeinschaft kann

  • durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst
  • mit anderen ähnlichen Vereinen zusammengelegt werden.

(2) Beschlüsse dazu bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einer solchen Versammlung ist mindestens drei Monate vorher schriftlich einzuladen.
(3) Im Falle einer Auflösung gehen

  • das verbleibende Geldvermögen an die Stiftung Pillkallen/ Schloßberg/ Ostpreußen und/oder die
    Ostpreußischen Kulturstiftung zugunsten des Ostpreußischen Landesmuseums in Lüneburg
  • Leihgaben zurück an die Leihgeber bzw. deren Erben (auf Verlangen)
  • die restlichen Gegenstände und das Schriftgut an ein ostpreußisches Museum.

§ 13 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Kreisgemeinschaft erfolgen

  • im Heimatbrief
  • in Publikationen der Landsmannschaft Ostpreußen
  • per Brief an alle Mitglieder.

Diese Satzung wurde auf der Sitzung des Kreistages vom 25.März 2017 in Winsen beschlossen und tritt mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 9.6.1990 tritt außer Kraft.

gez. Michael Gründling gez. Joachim Löwe
Vorsitzender

gez. Joachim Löwe
Vorsitzender Versammlungsleiter